Finanzbuchhalter (m/w/d) – Debitoren, Mahnwesen & Anlagenbuchhaltung

Aus der Stellenanzeige

Auszug aus der Stellenanzeige von IT-Systemhaus der Bundesagentur für Arbeit

Stellendetails zu: Finanzbuchhalter (m/w/d) – Debitoren, Mahnwesen & Anlagenbuchhaltung Stellenbeschreibung • Debitorenbuchhaltung • Forderungsmanagement und Mahnwesen • Kreditorenbuchhaltung mit digitaler Rechnungsprüfung • Bankbuchhaltung • Anlagenbuchhaltung • Zahlungsverkehr • Kontenabstimmungen sowie Unterstützung bei Monatsabschlüssen Was bringen Sie mit? • Kaufmännische Ausbildung mit Erfahrung in der Finanzbuchhaltung • Mehrjährige Berufserfahrung • Kenntnisse in Debitoren-, Kreditoren- und Anlagenbuchhaltung • Selbstständige und strukturierte Arbeitsweise • Hohe Zahlenaffinität und Verantwortungsbewusstsein • Vollzeitstelle 40 Std. in einem inhabergeführten Unternehmen mit leistungsgerechter Vergütung • Vermögenswirksame Leistungen und die Möglichkeit der Betrieblichen Altersvorsorge • Persönliche Benefits wie Personalrabatte für KFZ-Teile und eine Gutscheinkarte zur Nettolohnoptimierung • Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie 30 Tage Urlaub • Kindergarten-/Krippenzuschuss • Abwechslungsreiche Tätigkeiten mit gründlicher Einarbeitung • Gelegentliche Weiterbildungsmöglichkeiten Hinweis: Bewerbungsunterlagen per Post werden aus organisatorischen Gründen nicht zurückgesendet und datenschutzkonform vernichtet.

Branchen-Fakten

Was du über diesen Beruf wissen solltest

Was verdient man in dieser Region?

≈ 58.000 € brutto/Jahr

Bundesweiter Median: 58.000 € brutto/Jahr

Destatis-Benchmark (finance) × Regionalindex DE · Quelle: Destatis Verdienste / BA Entgeltatlas · Stand ≈2024

Wirtschaftsprüfer-Examen

Anspruchsvolles Examen

Das WP-Examen gilt als eine der schwersten Berufsprüfungen in Deutschland; die Bestehensquoten liegen regelmäßig deutlich unter denen vergleichbarer Examina.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer (WPK) · Prüfungsstatistik · Stand 2024

Was du fragen darfst

Auskunft über Gehälter

Ab 200 Beschäftigten besteht ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt.

Quelle: Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) § 10 · Stand 2026

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